In einem vom Bun­de­sar­beits­gericht (BAG) entsch­iede­nen Fall unter­la­gen geleis­tete Über­stun­den einem Zuschlag von 30 %, sofern sie die monatliche Arbeit­szeit eines vol­lzeitbeschäftigten Arbeit­nehmers über­schrit­ten und im jew­eili­gen Kalen­der­monat nicht durch Freizeit aus­geglichen wur­den. Alter­na­tiv kon­nte der Zuschlag in Form ein­er entsprechen­den Zeitgutschrift auf dem Arbeit­szeitkon­to gut­geschrieben wer­den.

Die Richter des BAG kamen zu der Entschei­dung, dass eine tar­i­fliche Regelung, die vor­sieht, dass Über­stun­den­zuschläge erst gezahlt wer­den, wenn die regelmäßige Arbeit­szeit eines Vol­lzeitbeschäftigten über­schrit­ten wird, Teilzeitbeschäftigte im Ver­gle­ich zu Vol­lzeitbeschäftigten benachteiligt. Diese Regelung ver­stößt gegen das Diskri­m­inierungsver­bot von Teilzeitbeschäftigten, sofern keine sach­lichen Gründe die Ungle­ich­be­hand­lung recht­fer­ti­gen.

Fehlen solche sach­lichen Gründe, kann dies außer­dem eine mit­tel­bare Benachteili­gung auf­grund des Geschlechts darstellen, wenn unter den betrof­fe­nen Teilzeitbeschäftigten deut­lich mehr Frauen als Män­ner sind. In solchen Fällen wird die Ungle­ich­be­hand­lung regelmäßig als Ver­stoß gegen das All­ge­meine Gle­ich­be­hand­lungs­ge­setz gew­ertet.