Bundesregierung plant 10 Entlastungspunkte für Bürgerinnen und Bürger

Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.2.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf 10 Entlastungsschritte für die Bürger verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden. Dazu gehören auch steuerliche Änderungen.

So sollen der Arbeitnehmerpauschbetrag rückwirkend zum 1.1.2022 um 200 € auf 1.200 € und der Grundfreibetrag von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben werden. Die zum 1.1.2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) sowie der Mobilitätsprämie sollen ebenfalls rückwirkend ab dem 1.1.2022 von 0,35 € auf 0,38 € vorgezogen werden.

In einem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sind weitere Maßnahmen zur Unterstützung von Steuerpflichtigen vorgesehen (siehe hierzu Beitrag Nr. 3: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht).

In dem Paket soll die EEG-Umlage zum 1.7.2022 wegfallen, Bezieher von Arbeitslosengeld II und der Grundsicherung mit einem einmaligen Coronazuschuss von 100 € unterstützt werden und von Armut betroffene Kinder ab dem1.7.2022 einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 €/Monat bis zur Einführung der Kindergrundsicherung erhalten.

Des Weiteren soll der Mindestlohn auf 12 €/Stunde angehoben und zur Unterstützung für Beschäftigte und Unternehmen das Kurzarbeitergeld verlängert werden (siehe Beitrag Nr. 4.). Ferner sollen Wohngeldempfänger einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 270 € und Wohngeld-Haushalte mit 2 Personen 350 € sowie pro weiterem Familienmitglied 70 €, Azubis und Studierende im BaföG-Bezug 230 € pro Person erhalten.

Über die genaue Ausgestaltung der einzelnen Regelungen werden wir Sie nach Verabschiedung der jeweiligen Gesetze informieren.

Verlängerung der ­Corona-Hilfen bis 30.6.2022

In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16.2.2022 begrüßten die Länder den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes.

So wird den seit Beginn der Corona-Pandemie von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben auch nach dem 31.3.2022 weiter die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bis zum 30.6.2022 ermöglicht.

Danach gelten folgende Regelungen bis zum 30.6.2022 weiter:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem 4. beziehungsweise 7. Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird. Leiharbeitnehmer sollen künftig kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten.

Auch die Überbrückungshilfe IV als zentrales Corona-Hilfsinstrument wird bis zum 30.6.2022 verlängert, um Unternehmen in bewährter Weise zu unterstützen. Die ergänzenden Programme Neustart- und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird ebenfalls verlängert. Mit der „Neustarthilfe 2022 II. Quartal“ können sie bis zum 30.6.2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten; insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt und muss – je nach Umsatzentwicklung – im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Auch die Hilfen des Sonderfonds Kulturveranstaltungen werden vom Bund verlängert.

Wegen der kriminellen Missbräuche der Wirtschaftshilfen werden Bund und Länder alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, diese zu verhindern. Die Länder werden auch aufgrund der hierzu jetzt schon vorliegenden Daten über den Förderzeitraum hinaus ausreichende organisatorische und personelle Ressourcen zur Aufklärung und Verfolgung mutmaßlicher Straftaten bereitstellen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht

Mit dem sog. „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ will die Bundesregierung Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen weiterhin unterstützen. Dafür hat sie am 25.2.2022 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, in dem u. a. folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen sind:

  • Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um 3 Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.
  • Die bestehende Regelung zur steuerlichen Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird – für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden – um ein Jahr verlängert.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Das betrifft auch die Investitionsfrist für Reinvestitionen nach § 6 b EStG.
  • Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere 3 Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.

Das Gesetz muss noch förmlich beschlossen werden. Über die einzelnen Regelungen werden wir Sie nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Detail informieren.

Minijobgrenze und Mindestlohn sollen ab dem 1.10.2022 steigen

Die Höchstgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt seit dem Jahr 2013 unverändert 450 € monatlich, während die durchschnittlichen Löhne und Gehälter seither deutlich gestiegen sind. Für Minijobber bedeutet dies, dass sie bei einer Lohnerhöhung, auch aufgrund eines ansteigenden Mindestlohns, ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um ihre Beschäftigung weiterhin in Form eines sog. Minijobs ausüben zu können. Spätestens ab dem Betrag von 450 € bringen Lohnerhöhungen nicht mehr den gewünschten Effekt.

Der Mindestlohn wird mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz zum 1.10.2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht. Über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns entscheidet weiterhin die Mindestlohnkommission.

Künftig soll sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Der Gesetzentwurf sieht dafür mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auch die Anhebung der Minijobgrenze auf 520 € monatlich vor, die auch dynamisch ausgestaltet werden soll. Zugleich sollen Maßnahmen getroffen werden, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Dazu wird die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich – sog. Midijobgrenze – wird ebenfalls ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Dazu wird der Arbeitgeberbeitrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Aus Sicht betroffener Arbeitgeber hat dies einen transparenten und linear verlaufenden Tarif zur Folge. Aus Sicht der Beschäftigten folgt einem höheren Bruttolohn dann zumindest vor Steuern auch ein höherer Nettolohn, sodass sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt und nicht durch einen überproportionalen Anstieg ihrer Beitragsbelastung entwertet wird.

Gesetzliche Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 die Vollverzinsung dahingehend beanstandet, dass der Gesetzgeber den dabei angewendeten, festen Zinssatz von 0,5 % je vollem Zinsmonat jedenfalls seit 2014 hätte anpassen müssen. Die Unvereinbarkeitserklärung hat für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 zur Folge, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden diese Normen insoweit nicht mehr anwenden dürfen. Der Gesetzgeber muss bis Ende Juli 2022 für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 treffen.

In dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO, dessen Entwurf am 13.2.2022 veröffentlicht wurde, soll der Zinssatz für Verzinsungszeiträume rückwirkend ab dem 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat, das heißt 1,8 % pro Jahr, gesenkt und an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes alle 3 Jahre – erstmals zum 1.1.2026 – mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume angepasst werden.

Finanzgericht Münster hat Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

Da nicht jeder Steuerschuldner pünktlich bis zum Fälligkeitstag zahlt, wurden Säumniszuschläge eingeführt. Wird also die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag überwiesen, entstehen Säumniszuschläge. Diese betragen pro angefangenem Monat 1 % des auf den nächsten durch 50 € teilbaren abgerundeten Steuerbetrags. Dem Finanzgericht Münster (FG) liegen jedoch Zweifel an der bisherigen Berechnung vor.

Im entschiedenen Fall erhielt eine Steuerpflichtige einen Bescheid über die Grunderwerbsteuer, zahlte den fälligen Betrag jedoch verspätet, sodass Säumniszuschläge entstanden. Sie argumentierte, dass die Höhe der Säumniszuschläge nicht verfassungsgemäß ist und verwies dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem im zugehörigen Fall die Säumniszuschläge zumindest teilweise aufgehoben wurden. Dies lag daran, dass in den Zuschlägen ein unrechtmäßiger Zinsanteil enthalten war, welcher letztendlich zu hoch war.

Das FG entschied in diesem Fall nun, dass auch bei diesem Sachverhalt die Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge anzuzweifeln sind. Würde die Entscheidung rechtskräftig oder durch den Bundesfinanzhof bestätigt werden, hätte das Urteil eine große Tragweite. Ursprünglich geschaffen um als Druckmittel gegenüber dem Steuerschuldner zu fungieren, wird nun geprüft, ob diese Funktion immer noch vorrangig gilt, oder ob die Norm verfassungsgemäß geändert werden muss.

Bitte beachten Sie: 
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Beschwerde beim BFH eingelegt wurde. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens wird nun entschieden.

Säumniszuschläge werden nicht durch Bescheid festgesetzt, sondern kraft Gesetzes verwirkt. Hält man die Zuschläge für unzutreffend, ist beim Finanzamt ein sog. Abrechnungsbescheid zu beantragen, in dem verbindlich entschieden wird, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis besteht. Das Finanzamt muss sich im Abrechnungsbescheid mit den Gründen auseinandersetzen, aus denen sich die Verwirklichung des strittigen Anspruchs ergibt. Gegen diesen Abrechnungsbescheid ist dann mit Hinweis auf das laufende Verfahren Einspruch einzulegen.

Homeoffice-Pflicht endet zum 30.3.2022

Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder vereinbarten in der Ministerpräsidentenkonferenz am 16.2.2022 Öffnungsschritte in einem Drei-Stufen-Plan von grundsätzlicher Bedeutung.

Dazu gehört im dritten und letzten Schritt ab dem 20.3.2022 der Entfall aller tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Danach entfallen auch die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Seit dem 1.3.2022 sind strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen in Kraft. Für Verträge, die ab diesem Datum geschlossen wurden, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, nur dann wirksam, wenn dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Ferner darf auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden.

Bitte beachten Sie: Für Verträge, die vor dem 1.3.2022 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin die alte Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr und Kündigungsfristen von bis zu 3 Monaten Dauer möglich sind.

Beweislast für den Zugang einer Mail

Den Absender einer E-Mail trifft die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, auch wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht Köln am 11.1.2022.

Wie auch bei einfacher Post ist es technisch möglich, dass die Nachricht nicht ankommt. Dieses Risiko kann nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Denn der Versender wählt die Art der Übermittlung der Willenserklärung und trägt damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, hat der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, „eine Lesebestätigung“ anzufordern.

In dem Rechtsstreit stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ein ihm zur Finanzierung einer Fortbildung gewährtes Darlehen an das Unternehmen zurückzuzahlen. In dem Darlehensvertrag war geregelt, dass die Firma auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, wenn sie ihm aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung der Fortbildung die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis anbietet. Ob der Arbeitnehmer eine E-Mail des Arbeitgebers mit einem Beschäftigungsangebot als Anlage am letzten Tag der Frist erhalten hat, war streitig. Die Firma verwies auf ihr Postausgangs- und Posteingangskonto, wonach die E-Mail verschickt wurde und sie keine Meldung der Unzustellbarkeit bekommen hatte. Laut Arbeitnehmer ging eine solche E-Mail erst 3 Tage später bei ihm ein. Die Firma hatte vor Gericht keinen Erfolg.

Sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche

Mit einem beschlossenen Regierungsentwurf soll die Strafvorschrift der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch im Strafgesetzbuch aufgehoben werden. Damit soll zum einen erreicht werden, dass sich betroffene Frauen besser informieren können. Denn die Bereitstellung von Informationen insbesondere durch Ärzte, die selbst Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, auch außerhalb eines persönlichen Beratungsgesprächs, stellt für sie eine wichtige Entscheidungshilfe dar. Ärzte müssen Frauen in dieser schwierigen Situation unterstützen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen.

Begleitende Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes sollen gewährleisten, dass auch die Werbung für medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche zukünftig nur unter den strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes erlaubt ist. Irreführende oder abstoßende Werbung für alle Arten von Schwangerschaftsabbrüchen bleibt weiterhin gesetzlich verboten.