Corona-Sonderzahlungen an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei

Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 steuerfrei auszuzahlen oder als Sachleistungen zu gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bzw. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nach Angaben des BMF nicht unter diese Steuerbefreiung. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Nachdem nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Zulagen bis insgesamt 1.500 € über dem vereinbarten Arbeitslohn, die zwischen dem 1.3.2020 und 31.12.2020 ausbezahlt werden.

Corona-Krise: Pauschaler Verlustrücktrag für betroffene Unternehmen möglich

Mit der Möglichkeit von der Corona-Krise betroffener Steuerpflichtiger mit Gewinn- und Vermietungseinkünften einen "pauschalen Verlustrücktrag" in Anspruch zu nehmen, will das Bundesfinanzministerium (BMF) für kleine Unternehmen und Selbstständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität schaffen. So können sie neben den bereits für 2020 geleisteten Vorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlte Beträge bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr 2020.

Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf 0 € herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. 1 Million € bzw. 2 Millionen € bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet. Macht das Unternehmen wider Erwarten im Jahr 2020 doch Gewinn, muss der Unternehmer diese Finanzspritze wieder zurückzahlen.

Beispiel des BMF (stark vereinfacht): A erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und hat die für das Jahr 2019 festgesetzten Vorauszahlungen zur Einkommensteuer von 24.000 € entrichtet. Der Vorauszahlungsfestsetzung für 2019 lag ein erwarteter Gewinn von 80.000 € zugrunde. Für das Jahr 2020 wurden Vorauszahlungen von 6.000 € je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das I. Quartal 2020 hat A zum gesetzlichen Fälligkeitstermin (10.3.2020) geleistet.

Aufgrund der Corona-Krise bricht der Umsatz des Gewerbebetriebs erheblich ein. Die Fixkosten laufen aber unverändert weiter. A beantragt unter Darlegung der vorgenannten Umstände beim Finanzamt eine Herabsetzung seiner Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2020 antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung von 6.000 €.

Zusätzlich beantragt A auch die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 im Pauschalverfahren. Er versichert, dass er für 2020 aufgrund der Corona-Krise eine nicht unerhebliche negative Summe der Einkünfte erwartet. Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags von 12.000 € (15 % von 80.000 €) herab. Die sich dadurch ergebende Überzahlung wird erstattet.

MwSt-Satz für Speisen in Gaststätten auf 7 % gesenkt

Mit Schreiben vom 23.4.2020 teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass es auch für die Gastronomie Liquiditätshilfe schaffen will. Dafür hat der Koalitionsausschuss bereits am 22.4.2020 beschlossen die MwSt für Speisen, die im Restaurant verzehrt werden, auf 7 % (vorher 19 %) zu reduzieren. Der reduzierte MwSt-Satz galt vorher schon für Speisen, die die Gäste mitnehmen oder über einen Lieferdienst nach Hause gebracht bekamen. Diese Regelung gilt zunächst befristet vom 1.7.2020 bis einschließlich 30.6.2021.

Bitte beachten Sie! Von der Reduzierung des MwSt-Satzes sind Getränke ausgeschlossen. Daher werden z. B. Diskotheken, Bars, Clubs etc., die keine Speisen anbieten, von dem reduzierten MwSt-Satz nicht profitieren.

Teilweise Erhöhungen des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1.3.2020. Danach wird mit dem "Sozialschutzpaket II" eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, das u. a. von der Dauer der Kurzarbeit abhängig ist, eingeführt.

Bisher zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls. Nunmehr soll ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohnausfalls erhöht werden. Beschäftigte mit Kindern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat des Bezugs 87 %. Diese Erhöhungen gelten nach derzeitigen Festlegungen längstens bis 31.12.2020.

Eine weitere Regelung sieht vor, dass für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab dem 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden. Hier sind u. U. auch arbeitsrechtliche Voraussetzungen zu überprüfen. Des Weiteren wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Erklärungsfrist für Lohnsteueranmeldungen vorübergehend verlängert

Durch die Auswirkungen des Corona-Virus sind viele Arbeitgeber unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohn­steuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben.

Mit Schreiben vom 23.4.2020 gewährt das Bundesfinanzministerium nunmehr eine Fristverlängerung im Einzelfall. Danach können Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Vorteil für Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € pro Kalenderjahr beachten.

Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite unterstützte die Bundesregierung auch sog. Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe, Künstler und Kleinstunternehmen – unter weiteren Voraussetzungen z. B. Antragstellung bis zum 31.5.2020 – in Form von Zuschüssen.

Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, belief sich zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für 3 Monate. Neben den Bundeszuschüssen konnte auch auf Zuschussprogrammen aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.

Bitte beachten Sie! Die Corona-Soforthilfe ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig und wird im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Wenn im Jahr 2020 ein positives "zu versteuerndes Einkommen" erwirtschaftet wird, dann wird hierauf der individuelle Steuersatz angewendet. Die Finanzbehörden werden in der Regel über die Zahlung der Zuschüsse informiert.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während des Home-Offices

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen, von zuhause aus zu arbeiten. Dafür ist normalerweise ein Arbeitszimmer nötig, wofür der Arbeitgeber i. d. R. auch die daraus entstehenden Kosten trägt.

Ist dies nicht der Fall, können entsprechende Aufwendungen für die Nutzung des "privaten" Büros zuhause aufgrund von Corona-bedingten Vorsichtsmaßnahmen – unter weiteren Voraussetzungen – steuerlich als "häusliches Arbeitszimmer" bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen kommen, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird.

Eine Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was in Corona-Zeiten der Fall sein dürfte.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen. Sind die Aufwendungen höher als 1.250 €, können sie nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet.

Folgende Aufwendungen können (anteilig nach Fläche) in Ansatz gebracht werden: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.

Bitte beachten Sie: Eine "Arbeitsecke" im Wohn- oder Schlafbereich gilt nicht als "häusliches Arbeitszimmer". Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Er muss auch ausschließlich oder nahezu (zu 90 %) ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.

Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr ist personenbezogen anzuwenden, sodass im Falle der Nutzung durch eine weitere Person, z. B. des Ehepartners, jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuerlich geltend machen kann.

Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC/Laptop, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn das Büro nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.

Krankheitskosten als Werbungskosten nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die ihm bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind (sog. Entfernungspauschale), können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei wird die einfache abgerundete Kilometerentfernung mit der Anzahl der Fahrten pro Jahr mit 0,30 € multipliziert. Mit dieser sog. Entfernungspauschale sind automatisch alle Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer aufgrund der Fahrten entstehen können.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 19.12.2019 eine Ausnahme – und zwar bei Krankheitskosten, welche durch einen Autounfall auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte verursacht wurden – zugelassen. Im entschiedenen Fall erlitt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause einen Autounfall. Dadurch entstanden ihr erhebliche Krankheitskosten, welche vom Finanzamt (FA) nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Das FA ging davon aus, dass diese Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Dem widersprach aber der BFH. Nach seiner Auffassung fallen grundsätzlich unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur Kosten, welche wegstrecken- und fahrzeugbezogen sind, wie z. B. Reparaturkosten eines beschädigten Kfz. Aufwendungen, welche aus der Beseitigung oder Linderung von erlittenen Körperschäden stammen, gehören nicht dazu. Für sie ist ein Abzug als Werbungskosten zusätzlich zur Pauschale möglich, soweit keine Erstattung durch eine Krankenversicherung erfolgt.

Weltweite Reisewarnung bleibt bestehen

Da die Voraussetzungen für Reisen ins Ausland noch nicht wieder gegeben sind, verlängert die Bundesregierung die weltweite Reisewarnung für nicht notwendige touristische Reisen bis 14.6.2020. Bei Reisen im Inland gelten die Regeln der Bundesländer. Bei allen eventuellen Reisen gilt es die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln einzuhalten.

Ob die Stornierung einer gebuchten Reise möglich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, ob es ins In- oder Ausland geht und welche Verkehrsmittel genutzt werden.

Wenn zum Reisezeitpunkt "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vorliegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren – wie z. B. die Corona-Pandemie -, sollte die Reise kostenlos stornierbar sein.

Bei Auslandsreisen gilt die vom Auswärtigen Amt verhängte weltweite Reisewarnung als "höhere Gewalt". Derzeit ist noch nicht absehbar, wie lange diese aufrechterhalten werden muss (zzt. bis zum 14.6.2020).

Für Reisen innerhalb Deutschlands müssen ebenfalls entsprechende außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Reisevertrag berechtigen. Zur Beurteilung, ob diese Umstände vorliegen, können die Äußerungen der zuständigen Behörden in den Bundesländern herangezogen werden.

Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube (z. B. des Sommerurlaubs) sind die Umstände der "höheren Gewalt" zum Reisezeitpunkt. Ist beispielsweise der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, kann nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertraut werden. Die reine Angst an Covid 19 zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten.