Anforderungen an Registrierkassen ab 1.1.2020

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist seit dem 28.12.2016 in Kraft. Danach unterliegen die Registrierkassen und PC-Kassensysteme, die von Unternehmen mit Bargeldeinnahmen genutzt werden, als vorgelagerte Systeme der Buchführung denselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie die eigentlichen Buchführungssysteme. Seit dem 1.1.2017 dürfen nur noch solche elektronische Registrierkassen verwendet werden, die eine komplette, dauerhafte Speicherung aller steuerlich relevanten Daten ermöglichen. Seit dem 1.1.2018 gibt es die sog. Kassen-Nachschau.

Zum 1.1.2020 treten weitere verschärfende Auflagen für die elektronischen Kassensysteme in Kraft. Dazu gehören insbesondere:

  • Pflicht zur zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung: Die elektronischen Aufzeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen müssen ab 1.1.2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Dazu gewährleistet das Sicherheitsmodul, dass alle Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. Auf einem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. Eine digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung.
  • Belegausgabepflicht: Registrierkassen müssen in der Lage sein, für jeden einzelnen Geschäftsvorfall einen Beleg auszustellen, entweder elektronisch oder in Papierform. Dazu wird die Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden eingeführt. Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall erteilt werden. Den Kunden trifft nicht die Pflicht, den Beleg mitzunehmen.
  • Meldungspflicht an die Finanzverwaltung: Damit die Informationen zu den Registrierkassen der Finanzverwaltung schon bei der risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen und bei der Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehen, muss der Nutzer, der elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems nach amtlichem Vordruck u. a. Art, Anzahl, Seriennummer und die Anschaffungsdaten der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme, sowie die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitteilen. Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, müssen die Meldung bis zum 31.1.2020 abgeben.
  • Sanktionierung von Verstößen: Verstöße gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Nutzung der technischen Sicherheitseinrichtung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden, unabhängig davon, ob ein steuerlicher Schaden entstanden ist.

Bitte beachten Sie! Für Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, die den Regelungen der Aufbewahrung digitaler Unterlagen entsprechen und nicht umgerüstet werden können, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.
Eine Pflicht zum Einsatz elektronischer Registrierkassen gibt es auch weiterhin nicht.

Automatischer Informationsaustausch über (ausländische) Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019

Nach den Regelungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 für 2018 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht.

Dem BZSt waren hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31.7.2019 zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium gab mit Schreiben vom 26.6.2019 die finale Staatenliste für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2019 bekannt. Darin enthalten sind 94 Staaten – weitere sollen folgen.

Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen. Meldepflichtig sind nicht nur Konten von natürlichen, sondern auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen. Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Non Financial Entities, also überwiegend vermögensverwaltende Rechtsträger und die Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen – also die Mitteilung der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten.

Anmerkung: Steuerpflichtige die von den Folgen des Informationsaustauschgesetzes betroffen sind, müssen eine Selbstanzeige machen, die noch vor "Entdecken der Tat" durch das Finanzamt zu erfolgen hat. Lassen Sie sich hierzu zwingend beraten!

Neuregelung der ersten Tätigkeitsstätte nach dem Reisekostengesetz

Arbeitnehmer – dazu gehören auch angestellte GmbH-Geschäftsführer – können beruflich veranlasste Fahrtkosten in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten steuerlich ansetzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kommt nur die sog. Entfernungspauschale von zzt. 0,30 € je Entfernungskilometer zum Tragen. Die frühere Bezeichnung für Arbeits- oder Dienstort als "regelmäßige Arbeitsstätte" wurde durch "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt.

In mehreren Urteilen vom 4.4.2019 entschied der Bundesfinanzhof nunmehr, dass die Regelungen des neuen Reiskostenrechts verfassungsgemäß sind. In den veröffentlichten Urteilen musste geklärt werden, wie die erste Tätigkeitsstätte zu definieren ist. Die Beteiligten waren allesamt Arbeitnehmer mit verschiedensten Berufen (Polizisten, Piloten, Sicherheitskräfte, befristete Arbeitsverhältnisse). Anhand dieser Urteile wurden die Merkmale der ersten Tätigkeitsstätte verdeutlicht.

Die erste Tätigkeitsstätte ist die feste betriebliche Einrichtung, von der aus der Arbeitnehmer befristet oder unbefristet seiner beruflichen Arbeit nachgeht. Dabei ist eine Tätigkeit in geringem Umfang schon ausreichend, der Schwerpunkt seiner Arbeit muss sich nicht dort abspielen. Grund für die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung ist die vertragliche oder dienstrechtliche Regelung oder aber die dienstliche Anordnung des Arbeitgebers. Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung sind für die Zuordnung unerheblich.

Anmerkung: Diese Regelungen sind sowohl für die Entfernungspauschale als auch für den Ansatz der Verpflegungspauschalen von Bedeutung.

Kindergeldanspruch bei Zweitausbildung

Bei der Frage, ob für ein Kind noch Anspruch auf die Auszahlung von Kindergeld oder die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Rahmen der Einkommensteuer besteht, ist zwischen einer mehraktigen Erstausbildung und einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu unterscheiden. Für Kinder, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld bzw. auf Kinderfreibeträge. Das gleiche gilt, wenn das 18. Lebensjahr vollendet wurde, aber noch nicht das 25. und das Kind sich in seiner Erstausbildung befindet. Ist diese beendet, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Liegt jedoch eine mehraktige Ausbildung vor, so bleibt der Anspruch bis zur Beendigung dieser oder der Vollendung des 25. Lebensjahres bestehen. Für eine berufsbegleitende Weiterbildung bzw. eine Zweitausbildung gilt das nicht.

Die Unterscheidung zwischen einer mehraktigen Ausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung bzw. einer Zweitausbildung ist nicht immer eindeutig. In seinem Urteil vom 20.2.2019 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), wie eine weitere Ausbildung nach dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgangs zu beurteilen ist. Im entschiedenen Fall hatte die Tochter eine öffentlich-rechtliche Ausbildung abgeschlossen. Danach arbeitete sie Vollzeit in der Verwaltung und begann nebenbei einen berufsbegleitenden Lehrgang zur Weiterbildung. Das 25. Lebensjahr hatte sie bisher nicht vollendet. Der BFH musste nun entscheiden, ob es sich bei dem Lehrgang um einen Teil der anspruchsberechtigten Erstausbildung oder ob es sich um eine berufsbegleitende Weiterbildung handelt, womit der Kindergeldanspruch zu versagen wäre.

Er stufte den Lehrgang als Weiterbildung ein. Zwar liegt ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Ausbildung und der Weiterbildung vor, jedoch nicht im angemessenen Umfang. Die normale Berufstätigkeit bildet weiterhin die Haupttätigkeit. Dieser wird nebenbei ausgeführt und stellt keinen wesentlichen Teil der Erstausbildung dar. Damit besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

Rückzahlung von "weitergeleitetem" Kindergeld

Kindergeld wird i. d. R. an die Person ausbezahlt, die das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe bezahlt, können die Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 13.6.2019 zu diesem Sachverhalt muss ein Elternteil zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto des anderen Elternteils ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

Im entschiedenen Fall wurde für den Sohn Kindergeld festgesetzt und auf das vom Vater im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner nunmehr von ihm getrennt lebenden Ehefrau ausgezahlt. Der Sohn verstarb, sodass die Familienkasse den Vater aufforderte, das nach dem Tode des Kindes bereits gezahlte Kindergeld zu erstatten.

Das FG entschied jedoch zuungunsten des Vaters. Danach hat die Familienkasse nur aufgrund seiner Zahlungsanweisung an die Ehefrau gezahlt. Deshalb ist nicht die Ehefrau, sondern er Empfänger der Leistung gewesen und hat nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückzuerstatten.

Bitte beachten Sie! Die Familienkassen können strafrechtliche Ermittlungsverfahren einleiten, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt.

Zuordnung einer Beteiligung zum Privat- oder Betriebsvermögen

Einzelunternehmer haben bei der Anschaffung von Gegenständen, die sowohl privat als auch betrieblich genutzt werden sollen, grundsätzlich ein Wahlrecht, ob dieser Gegenstand dem Privat- oder dem Betriebsvermögen zugeordnet wird. Das Wahlrecht entfällt im Umkehrschluss, sollte der Gegenstand ausschließlich privat oder beruflich genutzt werden, dann erfolgt die Zuordnung nach tatsächlicher Nutzung.

Nicht nur Gebrauchsgegenstände können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, sondern auch Beteiligungen eines Unternehmers an Kapitalgesellschaften. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seiner Entscheidung vom 10.4.2019 zu beurteilen, ob der Unternehmer seine Beteiligung dem Betriebsvermögen zuordnen muss oder nicht. Dieser wollte die Beteiligung an einer GmbH dem Privatvermögen zuordnen und die daraus erzielten Einkünfte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Kapitalvermögen versteuern. Da er jedoch die meisten Einnahmen mit seinem Einzelunternehmen durch die Tätigkeiten der GmbH für das Einzelunternehmen erzielte, war das Finanzamt der Auffassung, dass es sich bei der Beteiligung um notwendiges Betriebsvermögen handelt.

Diese Meinung teilte auch der BFH. Durch die Tätigkeiten der GmbH und den daraus entstehenden Gewinn hat die Beteiligung eine wichtige Bedeutung für das Einzelunternehmen. Es gewährleistet die weitere Erzielung von Einnahmen und sichert so die Fortführung des Unternehmens. Damit handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen, ein Wahlrecht seitens des Steuerpflichtigen besteht nicht mehr.

Unverzügliches Nutzen des Familienheims zur Erlangung einer Erbschaftsteuerbefreiung

Maßgebend für die Ermittlung der Erbschaftsteuer ist der Wert des vererbten Vermögens abzüglich der vererbten Nachlassverbindlichkeiten. Das Erben eines sog. Familienheims ist unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei.

Dafür muss es z. B. vom Erblasser direkt entweder auf den Ehegatten bzw. den (eingetragenen) Lebenspartner oder auf die Kinder übergehen. Beim Erbfall an die Kinder ist eine Steuerbefreiung nur gegeben, soweit die Wohnfläche 200 qm nicht überschreitet. Der darüber hinausgehende Flächenbetrag unterfällt der Steuerpflicht. Außerdem muss die Wohnung bis zum Tode des Erblassers von diesem selbst genutzt worden sein, es sei denn, er war aus zwingenden Gründen daran gehindert, z. B. wegen fortgeschrittene Alters und Unterbringung in einem Pflegeheim.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die "unverzügliche" Selbstnutzung durch den Erben. Bisher kam es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob und innerhalb welchen Zeitraums eine unverzügliche Selbstnutzung anzunehmen ist. Diesen Zeitraum hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun durch ein Urteil vom 28.5.2019 auf sechs Monate eingegrenzt.

Anmerkung: In seiner Entscheidung betont der BFH aber auch, dass die Selbstnutzung der Wohnung ausnahmsweise erst nach Ablauf von sechs Monaten als "unverzüglich" gelten kann, wenn der Erwerber im Einzelfall darlegt und glaubhaft macht, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung der Wohnung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat, aus welchen Gründen ein tatsächlicher Einzug in die Wohnung nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Sollten Sie davon betroffen sein, lassen Sie sich unbedingt – zeitnah nach dem Erbfall – beraten!
Bitte beachten Sie! Ferien- oder Wochenendwohnungen sind keine Familienheime und gehören nicht zum steuerfreien Erbvermögen.

Hinweispflicht des Arbeitgebers auf drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs

Arbeitgeber müssen auf den drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren hinweisen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) vom 9.4.2019 erlischt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Diese Initiativlast des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf das laufende Kalenderjahr, sondern auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

In dem vom LAG entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in der Zeit vom 1.9.2012 bis zum 31.3.2017 als Bote bei einer Apotheke beschäftigt. Bezüglich der Urlaubsansprüche enthielt der Arbeitsvertrag eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Statt der bezahlten 30 Stunden/Woche arbeitete er nur 27,5 Stunden/Woche. Die Gewährung darüber hinausgehenden Urlaubs hatte der Bote während des Arbeitsverhältnisses nicht verlangt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte er einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.

Nach der Bewertung des LAG sind die Urlaubsansprüche nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stellte keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes dar. Die Urlaubsansprüche waren auch nicht verfallen. Denn unter Berücksichtigung des europäischen Rechts verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlöscht. Dem Arbeitgeber obliegt die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Obliegenheit des Arbeitgebers bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren. In dem o. g. Fall hatte der Arbeitgeber 3.600 € an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Versicherungspflichtgrenze – Überprüfung des Jahresarbeitsentgelts

Das Bundeskabinett beschließt jährlich die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen und somit auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Die JAEG gibt an, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss.

Für die Prüfung, ob Versicherungspflicht vorliegt, muss der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung, bei Änderungen des Gehalts und zum Jahreswechsel das Entgelt der nächsten zwölf Monate vorausschauend betrachten.

Für einen Arbeitnehmer endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sein regelmäßiges Jahresgehalt die JAEG übersteigt. Ferner muss sein regelmäßiges Jahresentgelt über der Entgeltgrenze des Folgejahres liegen.

Zur Berechnung des Entgelts werden die monatlichen Bezüge mit zwölf multipliziert und regelmäßige Sonderzuwendungen in den folgenden zwölf Monaten hinzugerechnet.
Dabei sind bereits feststehende Änderungen des Entgelts – egal ob Erhöhungen oder Minderungen – nicht zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Entgeltänderungen erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Versicherungspflicht.

Ausnahme: Zur Ermittlung, ob ein Arbeitnehmer zum Jahreswechsel aus der Versicherungspflicht ausscheidet, müssen auch die bereits feststehenden oder mit hinreichender Sicherheit absehbaren Veränderungen des Entgelts in die Prognose für das Folgejahr einbezogen werden (z. B. Änderungen durch Mutterschutzfristen beziehungsweise Elternzeit).

Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen

Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden. Möchte der Arbeitgeber von seiner Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will.

Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine für die Urlaubskürzung aufgrund von Elternzeit abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt auch nicht gegen EU-Recht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, nicht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.