Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität

Das Bundesfinanzministerium stellte am 8.5.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vor. Die darin vorgesehenen Maßnahmen sollen hier zunächst stichpunktartig aufgezeigt werden:

  • Eine Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge in Höhe von 50 % im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Sonderabschreibung ist für Fahrzeuge bis maximal 7,5 Tonnen geplant und soll auf 10 Jahre bis Ende 2030 befristet werden,
  • eine neue Pauschalbesteuerung bei Jobtickets in Höhe von 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale,
  • die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs und
  • die Verlängerung der Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Einführung eines Pauschbetrags für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 € pro Tag,
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von zzt. 12 € bzw. 24 € auf 14 € bzw. 28 €,
  • Einkommensteuerbefreiung von Sachleistungen im Rahmen alternativer Wohnformen (z. B. "Wohnen für Hilfe"),
  • Einführung eines Bewertungsabschlags bei Mitarbeiterwohnungen,
  • Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für E-Books,
  • kein Sofortabzug von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds.

Ferner erfolgen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung sowie zwingend notwendige Anpassungen an das EU-Recht und an Rechtsprechung des EuGH. Dazu gehören u. a.:

  • Direktlieferung bei Lieferung in ein Konsignationslager,
  • Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Umsetzung des EuGH-Urteils zur Margenbesteuerung bei Reiseleistungen.

Zudem wird weiterem fachlich gebotenem Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören insbesondere die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstige redaktionelle Änderungen. Wir werden Sie über dieses Schreiben bei Vorliegen konkreterer Informationen auf dem Laufenden halten.

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung

Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland will die Bundesregierung durch eine – in einem eigenständigem Gesetz geregelte – steuerliche Forschungsförderung (Forschungszulage) erreichen, dass vorrangig die kleinen und mittleren Unternehmen vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten investieren.

Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören nach dem Gesetzentwurf Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.

Förderfähige Aufwendungen sollen die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sein, soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Vorhaben betraut sind. Dazu gehören auch solche aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags, der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt. Förderfähige Aufwendungen sollen auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sein. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, können dem Entwurf zufolge 30 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt werden.

Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage soll 25 % der Bemessungsgrundlage betragen und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer bezogen worden oder entstanden sind.

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dem Gesetzentwurf müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Über den weiteren Werdegang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Offenbarung von Kassendaten bei Verschwiegenheitspflicht

Bei Betriebsprüfungen werden grundsätzlich sämtliche Daten und Unterlagen gesichtet, die für die jeweilige Prüfung von Bedeutung sind. Prüfungen finden auch in Unternehmen statt, deren Berufsträger zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte oder auch Apotheker. Hier gilt es einige Besonderheiten zu beachten.

So hatte das Finanzgericht Münster (FG) in seinem Urteil vom 28.6.2018 über einen Fall entschieden, bei dem eine Betriebsprüfung bei einem Apotheker stattfand. Dieser zeichnete seinen Warenein- und -ausgang mit einer PC-Kasse und einem entsprechendem System elektronisch auf. In diesem Zusammenhang wurden auch Daten, die unter die Schweigepflicht fallen, aufgezeichnet. Aus diesem Grund verweigerte der Apotheker dem Finanzamt die Herausgabe der Daten.

Das sah das FG jedoch anders und entschied dazu, dass der Steuerpflichtige die Herausgabe der Daten nicht verweigern darf. Dem Steuerpflichtigen steht ein Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrecht zu. Die Daten können dafür vorab elektronisch so organisiert bzw. sortiert werden, dass es möglich ist, die vertraulichen Daten vor dem Finanzamt zu schützen. Macht der Steuerpflichtige von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann das Finanzamt die Daten trotzdem einsehen. Das Risiko liegt dabei beim Steuerpflichtigen.

Verkäufe über eBay als gewerbliche Tätigkeit

Nachhaltige Verkäufe durch Auktionen bei eBay mit hohem Einkommen können als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden. Entsprechend unterliegen Gewinne, die aus dem Verkauf erzielt wurden, dem Grunde nach der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Gewerbesteuer.

In einem Fall aus der Praxis musste das Hessische Finanzgericht (FG) entscheiden, in dem eine Steuerpflichtige beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig diverse Gegenstände eingekauft und diese nachfolgend auf der Internetplattform eBay in Form von Versteigerungen zum Verkauf anbot. Dabei erzielte sie nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung innerhalb von vier Jahren Einnahmen zwischen 40.000 und 90.000 € im Jahr.

Nach Auffassung des FG verwaltete und veräußerte die Steuerpflichtige mit den Verkäufen durch Auktionen bei eBay nicht privates Vermögen und übte lediglich eine Hobbytätigkeit aus, sondern entfaltete eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit, weil sie dabei wie ein gewerblicher Händler aufgetreten ist.

Anmerkung: Nachdem die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen jedoch den Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bzw. 80 % des Nettoumsatzes für angemessen befunden hat, hält das FG im entschiedenen Fall die Schätzung von Betriebsausgaben i. H. v. 60 % des Nettoumsatzes für gerechtfertigt. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei ungeklärtem Geldzuwachs

Nach der Abgabenordnung sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist u. a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Letzteres ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen zu beanstanden.

Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann auch eine "Geldverkehrsrechnung" durchgeführt werden. Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind; die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs vor, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen stammen.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9.5.2018 rechtfertigt ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen – auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung – die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, sodass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind.

Aufwendungen aus nebenberuf­licher Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich abziehbar?

Mit Urteil vom 20.11.2018 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb der sog. Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 € im Jahr erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen kann, als sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung ist, dass hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

Der BFH hatte in einen Fall aus der Praxis zu entscheiden, in dem ein Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielte, dem Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüberstanden. Die Differenz von 500,60 € machte er als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € im Jahr übersteigen.

Der BFH gelangte jedoch zu der Auffassung, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine sog. Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen in dem Jahr nicht annähernd die Ausgaben deckten. Sollte keine Gewinnerzielungsabsicht – also eine sog. Liebhaberei – vorliegen, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil der Übungsleiter eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausübte.

EuGH verpflichtet Mitgliedstaaten zur Zeiterfassung von Arbeitnehmern

Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes wurden Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Aufzeichnungspflicht gilt – unter weiteren Voraussetzungen – für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft. Sie besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind davon ausgenommen.

In seinem Urteil vom 14.5.2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Mitgliedsstaaten alle Arbeitgeber zur Zeiterfassung und dem folgend zur Aufzeichnung der geleisteten Stunden verpflichten müssen. Darin stellt er fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, sodass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Anmerkung: Das EuGH-Urteil enthält viel Brisanz. Nunmehr stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, ab wann der deutsche Gesetzgeber auf dieses Urteil reagiert und wie er es umsetzen wird. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer würde es auf jeden Fall noch mehr Bürokratie und einen Rückschritt für viele Arbeitszeitmodelle bedeuten.

Mehr Transparenz im Onlinehandel durch neue EU-Richtlinie

Die neue europäische Richtlinie über die bessere Durchsetzung und Modernisierung des EU-Verbraucherrechts soll helfen, sich beim Onlineshopping künftig besser zu orientieren. Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Klare Information an den Verbraucher, ob er Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer oder einer Privatperson erwirbt und welche Rechte er im Falle von Problemen hat.
  • Verbraucher müssen beim Ranking leicht erkennen können, ob Suchergebnisse beispielsweise durch Provisionszahlungen beeinflusst wurden.
  • Die Kunden sollen künftig Gewissheit haben, ob der ihnen angebotene Preis auch für alle anderen Kunden gilt. Ein personalisierter Preis, der beispielsweise durch die Nutzung eines bestimmten Endgeräts oder bisherige Bestellungen beeinflusst wurde, muss klar gekennzeichnet werden.
  • Händler und Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass vermeintliche Kundenbewertungen tatsächlich von Kunden stammen, die das Produkt oder die Dienstleistung genutzt oder erworben haben.
  • Der Weiterverkauf von Veranstaltungstickets ist künftig verboten, wenn der Verkäufer das Ticket durch den automatisierten Kauf einer großen Anzahl an Tickets erwirbt. Verhindert werden sollen damit überteuerte Zweitverkäufe.

Vergleichsportale – nicht immer verbraucherfreundlich

Die Marktabdeckung der Vergleichsportale ist sehr hoch, sodass viele Verbraucher diese für ihre Kauf- oder Buchungsentscheidung immer häufiger nutzen. Das Bundeskartellamt hat nun einige Portale unter die Lupe genommen und ist dabei auch auf verbraucherunfreundliche Tricks gestoßen.

In den Bereichen Versicherungen und Hotels werden teilweise wichtige Anbieter nicht mit einbezogen und die angezeigte Reihenfolge wird bei Hotels durch gezahlte Provisionen mitbeeinflusst. Viele Portale stellen beim Vergleich von Energie- und Telekommunikationstarifen einzelne Angebote (Position "0") vor dem eigentlichen Ranking dar.

Hier einige von der Bundesregierung herausgegebene Verbrauchertipps:

  • Information in mehreren Portalen recherchieren
  • Berücksichtigung von unabhängigen Testergebnissen
  • Der Hinweis auf begrenzte Stückzahl sollte nicht beeindrucken
  • Die Listenplätze im Ranking hängen u. U. von den Zahlungen der Anbieter ab. Die Ergebnisse nach einem neuen Kriterium sortieren.
  • Das Anzeigen bestimmter Angebote vor dem Ranking kann auf Werbung hinweisen.

Eigenbedarfskündigung – Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel

Im Falle einer Eigenbedarfskündigung sind sowohl auf Seiten des Vermieters wie auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum, Gesundheit) betroffen. Daher sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (Härtefallregelung).

Die Faktoren Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld des Mieters wirken sich unterschiedlich stark aus. Sie rechtfertigen deshalb ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich nicht die Annahme einer Härte.

Der Bundesgerichtshof entschied daher in seinen Urteilen vom 22.5.2019, dass ein Sachverständigengutachten regelmäßig von Amts wegen einzuholen sein wird, wenn der Mieter eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch ärztliches Attest belegt hat. Hier gilt es zu klären, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leidet und wie sich diese auf seine Lebensweise und Autonomie sowie auf seine psychische und physische Verfassung auswirken.

Dabei ist auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld beziehungsweise durch begleitende Behandlungen mindern lassen. Nur eine solche Aufklärung versetzt die Gerichte in die Lage, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung vorzunehmen.